Absatz eins,Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen der Universität und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen und auf der Website der Universität zu veröffentlichen.
BGBl. I Nr. 43/2024
Institute of Digital Sciences Austria
Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Leistungsvereinbarung
Paragraph 17,
- Absatz 2,Die Universität erhält jeweils ein in der Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Die Universität kann im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.
- Absatz 3,Mindestinhalte der Leistungsvereinbarung sind:
- Ziffer einsdie von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den in Paragraph 3, festgelegten Zielen und Grundsätzen in folgenden Bereichen festzulegen sind:
- Litera astrategische Ziele, Profilbildung und Personalstrategie;
- Litera bVorhaben in der Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste;
- Litera cStudienangebot, Vorhaben im Bereich Lehre und Weiterbildung;
- Litera dWahrnehmung der gesellschaftlichen Verantwortung;
- Litera eKooperationen, Internationalität und Mobilität;
- Litera fFestlegung von Indikatoren und Berichtspflichten.
- Ziffer 2Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;
- Ziffer 3jährlicher Bericht über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung bis zum 30. März des Folgejahres;
- Ziffer 4die Leistungsverpflichtung des Bundes;
- Ziffer 5Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung.
- Absatz 4,Die Leistungsvereinbarung kann einvernehmlich abgeändert werden.
- Absatz 5,Kommt es zu keinem fristgerechten Abschluss oder zu keiner einvernehmlichen Abänderung, kann die Schlichtungskommission (Paragraph 18,) angerufen werden.
- Absatz 6,Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.