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BGBl. I Nr. 43/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Institute of Digital Sciences Austria
Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 43/2024 § 31↗RIS↗

Masterarbeiten und Dissertationen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas im Rahmen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.
  2. Absatz 2,Die Approbation der Masterarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Gesamtprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Die positiv beurteilte Abschlussarbeit ist durch Übergabe in digitaler Form an die Bibliothek der Universität zu veröffentlichen. Anlässlich der Ablieferung der Masterarbeit oder Dissertation ist die Verfasserin bzw. der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die bzw. der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der bzw. des Studierenden gefährdet sind.