Absatz eins,Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist die zuständige Behörde für die Durchführung der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle, sofern eine solche für Tiere, Erzeugnisse oder Gegenstände (Sendungen) vorgesehen ist. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat hierbei nach dem Dritten Hauptstück des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, vorzugehen.
BGBl. I Nr. 53/2024
Veterinärrechtsnovelle 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Tiergesundheitsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Tierärztegesetz und das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz geändert wird (Veterinärrechtsnovelle 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
3. Hauptstück
Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen nach Österreich
Eingang in die Union
Paragraph 23,
- Absatz 2,Zu den für die Ein- und Durchfuhr (Eingang) von Sendungen durch Absender und Empfänger zu treffenden Maßnahmen gemäß Teil römisch fünf AHL und den darauf basierenden delegierten und Durchführungsverordnungen, insbesondere der delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung, Amtsblatt Nummer L 174 vom 03.06.2020 Seite 379, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/119, Amtsblatt Nummer L 16 vom 18.01.2023 Seite 5, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 040 vom 04.02.2021 Seite 23, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Durchführungsbestimmungen in Form von Bedingungen und Auflagen unter Bedachtnahme auf die Art der Sendung und auf die Größe der Gefahr der Seucheneinschleppung festzulegen.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung bestimmen, dass eine grenztierärztliche Kontrolle für bestimmte Sendungen entfallen kann, wenn die Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist und Erleichterungen geboten sind
- Ziffer einszur Ausübung des grenzüberschreitenden Reit- und Fahrsports mit Einhufern;
- Ziffer 2bei der Einfuhr und Durchfuhr von Hunden, Hauskatzen, Papageien, Hasen und anderen Kleintieren im Reiseverkehr;
- Ziffer 3im Durchgangsverkehr;
- Ziffer 4bei der Durchfuhr oder
- Ziffer 5zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen.
- Absatz 4,Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände, deren Eingang nicht durch die harmonisierten Bestimmungen der Union oder eine Verordnung gemäß Absatz 2, geregelt ist, dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit aus einem Drittstaat nach Österreich verbracht werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf die im Ursprungs- oder Herkunftsland bestehende Seuchenlage keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen, durch Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist, dass keine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen besteht und die einschlägigen Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts eingehalten wurden.
- Absatz 5,Die Kosten allfälliger veterinärpolizeilicher Maßnahmen, die auf Grund einer Nichteinhaltung von Vorschriften hinsichtlich des Eingangs getroffen werden müssen, haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten erwachsen sind. Der Kostenersatz für Kosten, die dem Land entstanden sind, ist von der Behörde, die für den Bestimmungsort zuständig ist, dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben. Der Kostenersatz für Kosten, die dem Bund entstanden sind, ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben.