Absatz eins,Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind so lange anzuwenden, wie es für die Bekämpfung der Seuche nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse erforderlich und angemessen erscheint. Hierbei sind auch die wirtschaftliche Situation der Betroffenen, die Beeinträchtigung des Wirtschaftsstandortes in Österreich sowie der Tierschutz angemessen zu berücksichtigen.
BGBl. I Nr. 53/2024
Veterinärrechtsnovelle 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Tiergesundheitsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Tierärztegesetz und das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz geändert wird (Veterinärrechtsnovelle 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45neu
Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
Paragraph 45,
- Absatz 2,Im Bescheid nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, kann eine Aufhebung der Maßnahmen von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Absatz 3, bleibt davon unberührt.
- Absatz 3,Die Maßnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ist spätestens am zehnten Tag der Anhaltung aufzuheben.
- Absatz 4,Rechtsmittel gegen Bescheide nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, haben keine aufschiebende Wirkung.