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BGBl. I Nr. 53/2024

kundgemacht 21.05.2024 RIS↗Parlament↗
Veterinärrechtsnovelle 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Tiergesundheitsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Tierärztegesetz und das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz geändert wird (Veterinärrechtsnovelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 59neu
in Kraft 01.07.2024 – 30.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 53/2024 · danach: BGBl. I Nr. 25/2025 § 59↗RIS↗

Höhe der Entschädigungen für Tiere und Gegenstände

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Die Entschädigung für Tiere gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 57, Absatz 3, ist nach Maßgabe des Werttarifes gemäß Absatz 2, zu leisten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen einen Werttarif für den Entschädigungswert von Tieren gemäß Paragraph 57, Absatz eins, sowie im Falle einer Feststellung gemäß Paragraph 57, Absatz 3, auch für diese festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Entschädigung für Gegenstände gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt vor der Beschädigung oder Vernichtung zu leisten.
  4. Absatz 4,Die Entschädigung für Vermögensschäden in Folge von einer Maßnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 11, ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme zu leisten.