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BGBl. I Nr. 53/2024

kundgemacht 21.05.2024 RIS↗Parlament↗
Veterinärrechtsnovelle 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Tiergesundheitsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Tierärztegesetz und das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz geändert wird (Veterinärrechtsnovelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 53/2024 § 6↗RIS↗

Amtliche Bestellung im Seuchenfall

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ist bei Ausbruch einer Tierseuche davon auszugehen, dass mit den im Dienstverhältnis zum jeweiligen Land stehenden oder der Gebietskörperschaft sonst zur Verfügung stehenden fachlich geeigneten Personen nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau zu ermächtigen, geeignete Personen für die von der Behörde durchzuführenden amtlichen Tätigkeiten und Maßnahmen auf Kosten des Bundes mit Bescheid zu bestellen und sich selbst oder einer ihm bzw. ihr unterstellten Behörde zuzuweisen. Das Handeln dieser Personen ist jener Behörde zuzurechnen, der sie zugewiesen wurden.
  2. Absatz 2,Können keine geeigneten Personen in ausreichender Anzahl bestellt werden, kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau geeignete selbstständig tätige freiberufliche Tierärztinnen, Tierärzte oder Tierärztegesellschaften gemäß Paragraph 18, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,, für das Land, in dem sie ihren Berufssitz haben, gemäß Absatz eins, bestellen. In diesem Fall sind diese Tierärztinnen, Tierärzte und Tierärztegesellschaften verpflichtet, einer solchen Bestellung Folge zu leisten.
  3. Absatz 3,Die bestellten Personen sind behördliche Organe. Für die Dauer ihrer Bestellung ist ihnen jede Betätigung, die mit der amtlichen Tätigkeit unvereinbar ist, zu untersagen.
  4. Absatz 4,Die bestellten Personen sind gemäß einem vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegten Tarif zu entlohnen.