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BGBl. I Nr. 56/2024

kundgemacht 05.06.2024 RIS↗Parlament↗
Grace-Period – Gesetz
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Grace-Period – Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 51 § 0↗RIS↗
§ 153lneu
in Kraft ab 01.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 56/2024 § 153l↗RIS↗

Beendigung der Begleitung der Unternehmensübertragung

Paragraph 153 l,

  1. Absatz eins,Die Begleitung der Unternehmensübertragung endet im Zeitpunkt des Einlangens der letzten Abgabenerklärung, die das Kalenderjahr betrifft, in dem die Unternehmensübertragung abgeschlossen wurde.
  2. Absatz 2,Vor diesem Zeitpunkt endet die Begleitung der Unternehmensübertragung im Fall eines entsprechenden Antrags. Ein solcher Antrag kann von jedem voraussichtlichen Erwerber gestellt werden, jedoch erst, nachdem sämtliche Außenprüfungen gemäß Paragraph 153 j, abgeschlossen sind. In diesem Fall hat das Finanzamt Österreich die Begleitung der Unternehmensübertragung einzustellen, womit der Antrag als erledigt gilt.
  3. Absatz 3,Von Amts wegen kann die Begleitung der Unternehmensübertragung mit Bescheid beendet werden
    1. Ziffer eins
      wenn der Vorgang der Unternehmensübertragung unterbrochen oder abgebrochen wird;
    2. Ziffer 2
      wenn über das zu übertragende Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
    3. Ziffer 3
      wenn für die Erhebung der Umsatzsteuer bzw. der Einkommensteuer des Antragstellers oder eines der im Antrag angeführten voraussichtlichen Erwerber oder – gegebenenfalls – für die Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft – nicht mehr das Finanzamt Österreich zuständig ist.
  4. Absatz 4,Die Betroffenen sind über die Beendigung der Unternehmensübertragung zu verständigen.