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BGBl. I Nr. 69/2024

kundgemacht 04.07.2024 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs sowie Bundesgesetz zur Begründung von Vorbelastungen
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs sowie ein Bundesgesetz zur Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erlassen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstoffförderungsgesetz (WFöG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 05.07.2024 – 29.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 69/2024 · danach: BGBl. I Nr. 62/2026 § 3↗RIS↗

Gegenstand

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes werden die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs in Österreich gefördert.
  2. Absatz 2,Förderungen gemäß Absatz eins, werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 2026 vergeben und in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt.