Absatz eins,Wer vorsätzlich eine Abschlussbezeichnung gemäß Paragraph 5, oder eine den Abschlussbezeichnungen ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.
BGBl. I Nr. 7/2024
HBB-Gesetz
Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Strafbestimmungen
Paragraph 17,
- Absatz 2,Unberechtigt ist die Verleihung oder Führung insbesondere dann, wenn die Abschlussbezeichnung oder die ähnliche Bezeichnung nicht von einer zuständigen gemäß Paragraph 12, ermächtigten Validierungs- und Prüfungsstelle stammt.