BGBl. I Nr. 83/2024
CBCR-Veröffentlichungsgesetz
Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Erklärung des Abschlussprüfers
Paragraph 13,
Der Abschlussprüfer hat im Bestätigungsvermerk anzugeben, ob das Unternehmen für das Geschäftsjahr, das dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorausging, nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und bejahendenfalls ob eine solche Offenlegung erfolgt ist.