Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 86/2024

kundgemacht 18.07.2024 RIS↗Parlament↗
COFAG Sammelgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG) erlassen wird sowie das ABBAG-Gesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Energiekostenausgleichsgesetz 2022, das Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, das Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe, das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe, das Garantiegesetz 1977 und das KMU-Förderungsgesetz geändert werden (COFAG Sammelgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 19.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 86/2024 § 14↗RIS↗

Rückerstattungsanspruch

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das zuständige Finanzamt (Paragraph 17,) hat nach den Abgabenvorschriften (Paragraph 3, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (Paragraph eins, Absatz 3, BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, BAO.
  2. Absatz 2,Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus
    1. Ziffer eins
      dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (Paragraph 2, Absatz 9,) zugestanden wäre, oder
    2. Ziffer 2
      dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder
    3. Ziffer 3
      dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (Paragraph 3, des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2021, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2023,).
    Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden.
  3. Absatz 3,Der Vertragspartner kann gegen den Rückerstattungsanspruch mit seinen vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund zustehen.