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BGBl. I Nr. 98/2024

kundgemacht 18.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesbehindertengesetzes sowie des Behinderteneinstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesbehindertengesetz (BBG) 224 § 0↗RIS↗
§ 8geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 4; Abs 3; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.2018 – 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 155/2017 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 8↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 19.07.2024) · idF BGBl. I Nr. 98/2024 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 50/2025 § 8↗RIS↗
ABSCHNITT II
BUNDESBEHINDERTENBEIRAT
§ 8.
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
1. die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
2. die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter von Menschen mit Behinderungen berührenden Angelegenheiten;
3. die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales der Bundesregierung bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe Behindertenpolitik insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020;
4. die Unterstützung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei der Koordinierung der Maßnahmen in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention,BGBl. III Nr. 105/2016).
(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenpolitik von der Bundesregierung zu hören. Beim Bundesbehindertenbeirat ist eine Kommission einzurichten, die zu den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 Vorschläge an den Bundesbehindertenbeirat erstatten kann. Die Vorschläge der Kommission sind vom Bundesbehindertenbeirat zu behandeln. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Österreichische Behindertenrat hat zur konstituierenden Sitzung der Kommission einzuladen. Die Einladung zur erstmaligen Sitzung hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001)
(4) Der Bundesbehindertenbeirat und die Kommission sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden personenbezogenen Datenarten sind:
1. Vorname und Familienname,
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht sowie
4. Grad der Behinderung.
(5) Der Bundesbehindertenbeirat und die Kommission sind in Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und haben bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
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