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BGBl. II Nr. 158/2024

kundgemacht 17.06.2024 RIS↗
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Errichtung oder Umrüstung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas)
Kundmachung BGBl. II Nr. 158/2024× zu EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas×

Änderungen durch diese Kundmachung

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 18.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 158/2024 § 16↗RIS↗

Veröffentlichungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die EAG-Förderabwicklungsstelle veröffentlicht zusätzlich zu den in Paragraph 93, EAG genannten Informationen eine Kurzbeschreibung der freigestellten Maßnahmen gemäß Artikel 11, AGVO.
  2. Absatz 2,Die Kurzbeschreibung ist in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Informationen sind mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.