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BGBl. II Nr. 158/2024

kundgemacht 17.06.2024 RIS↗
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Errichtung oder Umrüstung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas)
Kundmachung BGBl. II Nr. 158/2024× zu EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas×

Änderungen durch diese Kundmachung

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 18.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 158/2024 § 9↗RIS↗

Ermittlung der förderfähigen Kosten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Förderfähig sind ausschließlich die für die Umrüstung oder Neuerrichtung erforderlichen Kosten der Investition gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.
  2. Absatz 2,Bei der Umrüstung von Anlagen gemäß Paragraph 60, EAG sind dabei jene Kosten förderfähig, die für die Errichtung der Gasaufbereitungsanlage, für die Umrüstung der Anlage im Zusammenhang mit geändertem Rohstoffeinsatz sowie für eine allfällige Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung notwendig sind.
  3. Absatz 3,Nicht förderfähig sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Ersatzteile;
    2. Ziffer 2
      Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);
    3. Ziffer 3
      Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
    4. Ziffer 4
      Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie für Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu errichten sind, wenn diese 500 m überschreiten;
    5. Ziffer 5
      Bewirtungen, Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit;
    6. Ziffer 6
      Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die zu fördernde Maßnahme erforderlich sind;
    7. Ziffer 7
      Finanzierungskosten;
    8. Ziffer 8
      Kostenüberschreitungen;
    9. Ziffer 9
      Eigenleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,;
    10. Ziffer 10
      neuer Zählerkasten, Zählertausch;
    11. Ziffer 11
      Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseraufbereitung, sofern diese nicht zum Betrieb der Anlage erforderlich sind;
    12. Ziffer 12
      Skonti und Rabatte;
    13. Ziffer 13
      Entsorgungskosten;
    14. Ziffer 14
      Displays.