Absatz eins,Der Bedarf nach einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung besteht, wenn unter Bedachtnahme auf die geographischen Gegebenheiten, die Bevölkerungsdichte und die Möglichkeiten einrichtungsinterner und einrichtungsexterner Prozessbegleitung (Paragraph 39,) im räumlichen Wirkungsbereich der Einrichtung der Opferhilfe eine Verbesserung der möglichst flächendeckenden Versorgung mit Leistungen der Prozessbegleitung zu erwarten ist.
BGBl. II Nr. 245/2024
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Bedarf
Paragraph 10,
- Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz kann, wenn ihr ein Bedarf nach Absatz eins, zur Kenntnis gelangt und dieser von keiner allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung gedeckt werden kann, zu dessen Deckung eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung damit betrauen, Prozessbegleitung von einer Einrichtung der Opferhilfe ausüben zu lassen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Satz 2 und Paragraphen 8 und 9 jeweils Absatz eins, zwar noch nicht erfüllt, deren Erfüllung aber jedenfalls anstrebt, wenn die psychosoziale Prozessbegleitung unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters der betrauten allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erfolgt. Die Betrauung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrags der Einrichtung der Opferhilfe an die Bundesministerin für Justiz, in dem das Bestreben, die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Satz 2 und Paragraphen 8 und 9 jeweils Absatz eins, erfüllen zu wollen, zu begründen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen ist.
- Absatz 3,Den Bedarf nach Absatz eins, hat die Prozessbegleitungskommission zu prüfen. Liegt ein Bedarf nach Absatz 2, nicht offensichtlich vor, so kann die Bundesministerin für Justiz die Prozessbegleitungskommission mit der Überprüfung befassen.