Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 245/2024

kundgemacht 11.09.2024 RIS↗
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 245/2024× zu PbRegVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung (PbRegVO) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 245/2024 § 11↗RIS↗

3. Hauptstück
Prozessbegleitungsliste

Führung der Prozessbegleitungsliste

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz führt eine Liste der eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter (Prozessbegleitungsliste). In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr und akademischer Grad, bei psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern überdies die Bezeichnung des Quellenberufs (Paragraph 29,) und die allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung, in der die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter institutionell eingebunden ist, anzugeben. Die Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste setzt die Empfehlung der Prozessbegleitungskommission zur Eintragung voraus.
  2. Absatz 2,Die Prozessbegleitungsliste ist nicht öffentlich.