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BGBl. II Nr. 245/2024

kundgemacht 11.09.2024 RIS↗
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 245/2024× zu PbRegVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung (PbRegVO) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 245/2024 § 12↗RIS↗

Voraussetzungen der Eintragung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste hat, wer nachweist, dass sie oder er
    1. Ziffer eins
      voll handlungsfähig,
    2. Ziffer 2
      persönlich geeignet,
    3. Ziffer 3
      fachlich qualifiziert (Paragraph 28, Absatz eins,) und
    4. Ziffer 4
      vertrauenswürdig (Paragraph 13, Absatz 2, Satz 2) ist.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Eintragung als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.