Absatz eins,Das Verfahren zur Eintragung in die Prozessbegleitungsliste wird auf Grund eines schriftlichen Antrags an die Bundesministerin für Justiz eingeleitet. Den Antrag auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter hat diejenige allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung zu stellen, in der die Bewerberin oder der Bewerber institutionell eingebunden ist. Den Antrag auf Eintragung als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter hat diejenige allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung zu stellen, die die Bewerberin oder den Bewerber erstmalig mit der Ausübung von juristischer Prozessbegleitung betraut hat. Der Antrag hat die nach Paragraph 11, Absatz eins, erforderlichen Angaben zu enthalten.
BGBl. II Nr. 245/2024
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Antrag auf Eintragung
Paragraph 13,
- Absatz 2,Die Voraussetzungen nach Paragraphen 12, Absatz eins und 28 Absatz eins, sind durch geeignete Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen und Berufsdiplome, nachzuweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist, sofern sie nicht gesetzliche Voraussetzung der sonstigen beruflichen Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers ist, durch eine Strafregisterbescheinigung, für die Prozessbegleitung von Minderjährigen nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 5 überdies durch eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge und für die Prozessbegleitung von Opfern nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, überdies durch eine Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung, nachzuweisen, die nicht älter als drei Monate ist.