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BGBl. II Nr. 245/2024

kundgemacht 11.09.2024 RIS↗
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 245/2024× zu PbRegVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung (PbRegVO) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 245/2024 § 19↗RIS↗

Beiziehung einrichtungsfremden Personals

Paragraph 19,

Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen können in Ausnahmefällen zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung in Ermangelung einrichtungseigenen Personals auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von anderen allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen oder, in Ermangelung solcher, von kraft Bedarfs nach Paragraph 10, Absatz 2, Prozessbegleitung ausübenden Einrichtungen der Opferhilfe im Einvernehmen mit diesen Einrichtungen beiziehen (einrichtungsfremdes Personal), wenn

  1. Ziffer eins
    die, das einrichtungsfremde Personal beiziehende allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung dem Opfer auch ohne Beiziehung einrichtungsfremden Personals nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitung gewähren dürfte,
  2. Ziffer 2
    das von einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung beigezogene einrichtungsfremde Personal in die Prozessbegleitungsliste (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraphen 11 bis 16) eingetragen ist oder das von einer kraft Bedarfs nach Paragraph 10, Absatz 2, Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe beigezogene einrichtungsfremde Personal die Ausbildung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat und über eine zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer kraft Bedarfs nach Paragraph 10, Absatz 2, Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe verfügt, und
  3. Ziffer 3
    es untunlich oder dem Opfer unzumutbar ist, für die Gewährung psychosozialer Prozessbegleitung die Leistungen der das einrichtungsfremde Personal beistellenden allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung in Anspruch zu nehmen.