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BGBl. II Nr. 245/2024

kundgemacht 11.09.2024 RIS↗
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 245/2024× zu PbRegVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung (PbRegVO) neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 245/2024 § 29↗RIS↗

Quellenberufe

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Quellenberufe, die sich zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung eignen, sind
    1. Ziffer eins
      ein abgeschlossenes Studium der Psychologie,
    2. Ziffer 2
      eine abgeschlossene Ausbildung für Soziale Arbeit,
    3. Ziffer 3
      eine abgeschlossene Ausbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten, wobei Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter in Ausbildung unter Supervision gleichgestellt sind, oder
    4. Ziffer 4
      vergleichbare hochwertige abgeschlossene psychosoziale Ausbildungen.
  2. Absatz 2,Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für andere als minderjährige Opfer ist auch eine zumindest zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit in einer nach Paragraph 9, bewährten Einrichtung der Opferhilfe geeignet.
  3. Absatz 3,Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für minderjährige und volljährige Opfer von Menschenhandel (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,) kann in begründeten Ausnahmefällen auch eine andere berufliche Qualifikation für geeignet erachtet werden.