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BGBl. II Nr. 245/2024

kundgemacht 11.09.2024 RIS↗
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 245/2024× zu PbRegVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung (PbRegVO) neu § 0↗RIS↗
§ 51neu
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 245/2024 § 51↗RIS↗

Übergangsbestimmungen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
    1. Ziffer eins
      über eine zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter verfügt,
    2. Ziffer 2
      eine externe oder interne Ausbildung in psychosozialer Prozessbegleitung absolviert hat, die, wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich einer Ausbildung nach Paragraphen 42 bis 48 gleich zu halten ist, und
    3. Ziffer 3
      für wen spätestens am 30. Juni 2025 ein Antrag auf Eintragung in die Prozessbegleitungsliste gestellt wird,
    gilt je nach bei der externen oder internen Ausbildung erworbener spezialisierter Qualifikation als nach Paragraph 28, Absatz eins, fachlich qualifiziert und berechtigt, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin” oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.
  2. Absatz 2,Wer im Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für eine Einrichtung der Opferhilfe, die über ein aufrechtes Vertragsverhältnis nach Paragraph 66 b, Absatz 3, StPO verfügt, als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter tätig war, gilt als in die Prozessbegleitungsliste eingetragen.