Absatz eins,Mit der Vollziehung der Paragraphen eins und 2, 3 Absatz eins und 3, 4 bis 41, 43 Absatz eins bis 3, 44 bis 47, 49 Absatz 2, 4 und 5 und 50 bis 53 dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
BGBl. II Nr. 245/2024
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53neu
Vollziehung
Paragraph 53,
- Absatz 2,Mit der Vollziehung der Paragraphen 3, Absatz 2, 42, 43, Absatz 4, 48 und 49 Absatz eins und 3 dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt betraut.