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BGBl. II Nr. 289/2024

kundgemacht 24.10.2024 RIS↗
Kilometergeldverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen (Kilometergeldverordnung – KmGV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 289/2024× zu KmGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kilometergeldverordnung (KmGV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 25.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 289/2024 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Wird das Kilometergeld gemäß Paragraph eins, berücksichtigt, sind damit folgende Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten:

  • Strichaufzählung
    Absetzung für Abnutzung,
  • Strichaufzählung
    Treibstoff und Öl,
  • Strichaufzählung
    Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes,
  • Strichaufzählung
    Zusatzausrüstungen,
  • Strichaufzählung
    Steuern und Gebühren,
  • Strichaufzählung
    Versicherungen,
  • Strichaufzählung
    Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie
  • Strichaufzählung
    Finanzierungskosten.