Absatz eins,Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 11, EStG 1988 für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß Paragraph eins, anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Kalenderjahr.
BGBl. II Nr. 289/2024
Kilometergeldverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen (Kilometergeldverordnung – KmGV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
- Absatz 2,Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß Paragraph eins, anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Kalenderjahr.