Absatz eins,Eine Maßnahmenteilung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 9, EEffG hat ausschließlich über die Funktion „Maßnahmenteilung“ in der elektronischen Meldeplattform zu erfolgen.
BGBl. II Nr. 28/2024
Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen (Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung – EEff-MV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Teilungen
Paragraph 13,
- Absatz 2,Geteilte Maßnahmenmeldungen sind ausschließlich über die Funktion „Maßnahmenübertragung“ in der elektronischen Meldeplattform zu übertragen.