Absatz eins,Die Ausbildung im Rahmen des dritten Ausbildungsabschnittes ist vorbehaltlich Absatz 2, ohne Unterbrechung durchzuführen.
BGBl. II Nr. 292/2024
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Psychotherapie-Ausbildung, Approbationsprüfung und Qualitätssicherung 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung – PTh-AAQV 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung (PTh-AAQV 2024)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 10neu
Unterbrechung der Ausbildung
Paragraph 10,
- Absatz 2,Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:
- Ziffer einsfür Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, Beschäftigungsverbote oder Beschäftigungsbeschränkungen vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Fachausbildungskandidatin nicht in einem Arbeitsverhältnis steht,
- Ziffer 2für Zeiträume, für die gesetzlich eine Karenz vorgesehen ist, und zwar auch dann, wenn die Fachausbildungskandidatin bzw. der Fachausbildungskandidat nicht in einem Arbeitsverhältnis steht,
- Ziffer 3für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes,
- Ziffer 4für die Wahrnehmung von Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten,
- Ziffer 5für die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres,
- Ziffer 6bei vorübergehender Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung oder
- Ziffer 7aus sonstigen schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen, die nachweislich am Ausbildungsfortschritt hindern.
Über das Vorliegen eines Unterbrechungsgrundes entscheidet die Psychotherapeutische Fachgesellschaft. - Absatz 3,Eine Unterbrechung gemäß Absatz 2, Ziffer 7, ist höchstens bis zur Dauer von fünf Jahren möglich. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Ausscheidung aus der Ausbildung.
- Absatz 4,Eine Fachausbildungskandidatin bzw. ein Fachausbildungskandidat oder einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision, die bzw. der die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung der Ausbildung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten von der ausbildenden Psychotherapeutische Fachgesellschaft festzusetzen.
- Absatz 5,Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Dabei ist die Aktualität der bereits absolvierten theoretischen Inhalte zu überprüfen und diese sind erforderlichenfalls in Form von Seminaren bzw. Prüfungen zu ergänzen.