(2)Absatz 2,Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung ist es unter Bezugnahme auf die zu präsentierende schriftliche Abschlussarbeit, die Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 5, die prüfungsrelevanten Sachgebiete gemäß § 15 und die sich daraus ergebende Fachdiskussion festzustellen, ob die Prüfungskandiatin bzw. der PrüfungskandidatZweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung ist es unter Bezugnahme auf die zu präsentierende schriftliche Abschlussarbeit, die Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 5, die prüfungsrelevanten Sachgebiete gemäß Paragraph 15 und die sich daraus ergebende Fachdiskussion festzustellen, ob die Prüfungskandiatin bzw. der Prüfungskandidat
Techniken der differentialdiagnostischen Abklärung aufzeigen und differentialdiagnostische Vorgehensweisen benennen sowie diese fallspezifisch anwenden kann,
in der Lage ist, die zentralen Aspekte psychotherapeutischer Befunde und Gutachten unter Berücksichtigung cluster- und methodenspezifischer Gesichtspunkte im Kontext der Sachverständigentätigkeit wiederzugeben und diese auch hinsichtlich inhaltlicher Gestaltung, rechtlicher Stellung und ethischer Problematik zu diskutieren,
die wichtigsten Techniken und Interventionsstrategien der psychotherapeutischen Behandlung und Beratung beherrschet und diese situativ anwenden kann sowie in der Lage ist, das professionelle Handeln zu begründen und in den interdisziplinären Dialog einzuordnen,
bezüglich zentraler klinischer Krankheits- und Störungsbilder jene psychotherapeutischen Maßnahmen benennen und umsetzen kann, die entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft in der Praxis häufig zur Anwendung kommen sowie in der interdisziplinären Zusammenarbeit die Grundregeln der Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen beherrscht und
die Rahmenbedingungen für ein gelingendes Patientinnenmanagement bzw. Patientenmanagement kennt, diese in der Praxis anwenden kann sowie im Bereich des Schnittstellenmanagements die besonderen Herausforderungen der Kooperation auch mit anderen Berufsgruppen im Hinblick auf die Patientinnenversorgung bzw. Patientenversorgung kennt und über entsprechende Expertise verfügt, um fachlich angemessen handeln zu können.