Absatz eins,Die bzw. Der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission hat
- Ziffer einsjene Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten, die zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zugelassen wurden, und
- Ziffer 2Vorschläge für den Prüfungstermin
bekannt zu geben.