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BGBl. II Nr. 292/2024

kundgemacht 24.10.2024 RIS↗
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Psychotherapie-Ausbildung, Approbationsprüfung und Qualitätssicherung 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung – PTh-AAQV 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 292/2024× zu PTh-AAQV 2024×

Änderungen durch diese Kundmachung

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung (PTh-AAQV 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 292/2024 § 20↗RIS↗

Abschlusszertifikat

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Über eine abgelegte Psychotherapeutische Approbationsprüfung ist von der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft ein Abschlusszertifikat nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen.
  2. Absatz 2,Das Abschlusszertifikat hat
    1. Ziffer eins
      die Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung sowie
    2. Ziffer 2
      den Zusatz, dass die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung erst mit der Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß Paragraphen 23 bis 25 PThG 2024 besteht,
    zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Ausstellung des Abschlusszertifikats mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nichtzutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
  4. Absatz 4,Das Abschlusszertifikat ist von der bzw. dem Vorsitzenden der Approbationsprüfungskommission handschriftlich oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu unterzeichnen.
  5. Absatz 5,Das Abschlusszertifikat ist den Absolventinnen bzw. Absolventen des dritten Ausbildungsabschnittes oder den Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten spätestens vier Wochen nach Abschluss der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung nachweislich auszufolgen.