Absatz eins,Ist eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat
- Ziffer einsdurch Krankheit oder
- Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,
verhindert, zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung anzutreten, ist diese zum ehest möglichen Termin nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachzuholen.