Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 292/2024

kundgemacht 24.10.2024 RIS↗
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Psychotherapie-Ausbildung, Approbationsprüfung und Qualitätssicherung 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung – PTh-AAQV 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 292/2024× zu PTh-AAQV 2024×

Änderungen durch diese Kundmachung

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung (PTh-AAQV 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 292/2024 § 21↗RIS↗

Nichtantreten zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Ist eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat
    1. Ziffer eins
      durch Krankheit oder
    2. Ziffer 2
      aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,
    verhindert, zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung anzutreten, ist diese zum ehest möglichen Termin nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachzuholen.
  2. Absatz 2,Tritt eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Psychotherapeutische Approbationsprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission.