Absatz eins,Voraussetzung für die Aufnahme als Fachausbildungskandidatin bzw. Fachausbildungskandidat in den dritten Ausbildungsabschnitt der Psychotherapie gemäß Paragraph 13, PThG 2024 ist der Nachweis über
- Ziffer einsdie erforderliche gesundheitliche (somatisch und psychische) Eignung,
- Ziffer 2die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses im Umfang von zumindest 16 Stunden und
- Ziffer 3der erfolgreiche Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes.