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BGBl. II Nr. 292/2024

kundgemacht 24.10.2024 RIS↗
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Psychotherapie-Ausbildung, Approbationsprüfung und Qualitätssicherung 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung – PTh-AAQV 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 292/2024× zu PTh-AAQV 2024×

Änderungen durch diese Kundmachung

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung (PTh-AAQV 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 292/2024 § 6↗RIS↗

3. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Lehrsupervision für den dritten Ausbildungsabschnitt

Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Aufnahme als Fachausbildungskandidatin bzw. Fachausbildungskandidat in den dritten Ausbildungsabschnitt der Psychotherapie gemäß Paragraph 13, PThG 2024 ist der Nachweis über
    1. Ziffer eins
      die erforderliche gesundheitliche (somatisch und psychische) Eignung,
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses im Umfang von zumindest 16 Stunden und
    3. Ziffer 3
      der erfolgreiche Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes.
  2. Absatz 2,Die Prüfung der Voraussetzungen hat jedenfalls Einzelgespräche mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber zu umfassen.
  3. Absatz 3,Der Nachweis der erforderlichen somatischen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis einer Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. eines Arztes für Allgemeinmedizin zu erbringen. Der Nachweis der erforderlichen psychischen Eignung ist durch ein Zeugnis einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder einer Klinischen Psychologin bzw. eines Klinischen Psychologen oder einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten zu erbringen. Die Zeugnisse dürfen nicht älter als drei Monate sein und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszubildende bzw. der Auszubildende nicht zur Absolvierung der Ausbildung geeignet ist.