Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 294/2024

kundgemacht 28.10.2024 RIS↗
Änderung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe sowie der Land- und forstwirtschaftlichen Verordnung biologische Arbeitsstoffe
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Verordnung biologische Arbeitsstoffe und die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 294/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe (LF-VbA) 13 § 0↗RIS↗
§ 12aneu
in Kraft ab 01.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 294/2024 § 12a↗RIS↗

Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Das Verzeichnis gemäß Paragraph 230, LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.
  2. Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Paragraph 230, LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.