in Paragraph 221, Absatz eins, Ziffer eins, UGB wird der Betrag von „5 Millionen“ durch den Betrag von „6,25 Millionen“ ersetzt;
BGBl. II Nr. 318/2024
UGB-Schwellenwerte-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Anpassung der Schwellenwerte im Unternehmensgesetzbuch an die Inflation (UGB-Schwellenwerte-Verordnung – UGB-SchweVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach Paragraph 221, UGB
Paragraph eins,
Die Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach Paragraph 221, UGB werden wie folgt neu festgesetzt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2in Paragraph 221, Absatz eins, Ziffer 2, UGB wird der Betrag von „10 Millionen“ durch den Betrag von „12,5 Millionen“ ersetzt;
- Ziffer 3in Paragraph 221, Absatz eins a, Ziffer eins, UGB wird der Betrag von „350.000“ durch den Betrag von „450.000“ ersetzt;
- Ziffer 4in Paragraph 221, Absatz eins a, Ziffer 2, UGB wird der Betrag von „700.000“ durch den Betrag von „900.000“ ersetzt;
- Ziffer 5in Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer eins, UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt;
- Ziffer 6in Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 2, UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.