Absatz eins,Die Vergütungsverordnung 2024 ist auf nach dem 30. Juni 2024 abgeschlossene Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach Paragraph 6 und Paragraph 7, (Jahrespauschalen) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2024 fällig geworden sind.
BGBl. II Nr. 337/2024
Vergütungsverordnung 2024
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung der Mitglieder der Übernahmekommission (Vergütungsverordnung 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Übergangsbestimmung
Paragraph 11,
- Absatz 2,Die Vergütungsverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2015,, tritt außer Kraft; sie ist nur noch auf Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach Paragraph 6 und Paragraph 7, (Jahrespauschalen) anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 fällig geworden sind.