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BGBl. II Nr. 337/2024

kundgemacht 03.12.2024 RIS↗
Vergütungsverordnung 2024
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung der Mitglieder der Übernahmekommission (Vergütungsverordnung 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 337/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vergütungsverordnung 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 04.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 337/2024 § 11↗RIS↗

Übergangsbestimmung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Vergütungsverordnung 2024 ist auf nach dem 30. Juni 2024 abgeschlossene Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach Paragraph 6 und Paragraph 7, (Jahrespauschalen) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2024 fällig geworden sind.
  2. Absatz 2,Die Vergütungsverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2015,, tritt außer Kraft; sie ist nur noch auf Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach Paragraph 6 und Paragraph 7, (Jahrespauschalen) anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 fällig geworden sind.