Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 337/2024

kundgemacht 03.12.2024 RIS↗
Vergütungsverordnung 2024
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung der Mitglieder der Übernahmekommission (Vergütungsverordnung 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 337/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vergütungsverordnung 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 04.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 337/2024 § 5↗RIS↗

Anrechnung von Fallpauschalen

Paragraph 5,

Die nach den Paragraphen 2 und 3 jeweils zu gewährende Vergütung ist auf eine Vergütung nach den Paragraphen eins und 2 anzurechnen, soweit das Tätigwerden des Senats denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Vergütungen nach Paragraph 3, für die Prüfung von Anträgen auf Verkürzung der Sperrfrist gemäß Paragraph 21, Absatz 4, ÜbG werden nicht auf eine allfällige Vergütung nach Paragraph eins, angerechnet.