Absatz eins,Wenn ein Mitglied aus der Übernahmekommission ausscheidet (Paragraph 28, Absatz 6, ÜbG) oder neu ernannt wird, ist die Jahrespauschale anteilig zu bemessen.
BGBl. II Nr. 337/2024
Vergütungsverordnung 2024
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung der Mitglieder der Übernahmekommission (Vergütungsverordnung 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Anteilsmäßige Pauschalierung
Paragraph 8,
- Absatz 2,Wenn ein Mitglied der Übernahmekommission aus einem Senat ausscheidet, ist die Fallpauschale gemäß den Paragraphen eins und 2 zwischen dem ausscheidenden und dem an dessen Stelle eintretenden Mitglied entsprechend der jeweiligen Arbeitsbelastung zu teilen.