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BGBl. II Nr. 398/2024

kundgemacht 20.12.2024 RIS↗
Netzbenutzerkategorien-Verordnung 2024
Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von Netzbenutzerkategorien 2024 (Netzbenutzerkategorien-Verordnung 2024 – NB-V 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 398/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Netzbenutzerkategorien-Verordnung 2024 (NB-V 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 398/2024 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Festlegung der Netzbenutzerkategorien

Netzbenutzerkategorien für Einspeiser

Paragraph 3,

Netzbenutzerkategorien für Einspeiser sind die in der Anlage 1 angeführten Technologien, wobei hinsichtlich der dort angeführten Thermischen Anlagen nach den in Anlage 2 angeführten Brennstoffen zu differenzieren ist, jeweils untergliedert nach

  1. Ziffer eins
    der Art des Netzbenutzers:
    1. Litera a
      Elektrizitätsunternehmen;
    2. Litera b
      Nicht-Elektrizitätsunternehmen, untergliedert nach Haushalte und Nicht-Haushalte;
  2. Ziffer 2
    der Netzebene (Paragraph 63, ElWOG 2010) am Netzanschlusspunkt;
  3. Ziffer 3
    der regionalen Klassifikation des Versorgungsgebietes;
  4. Ziffer 4
    Zählpunkt mit oder ohne Energiespeicheranlage.