Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage römisch fünf Spalte B angeführten Art zu erheben durch:
- Ziffer einsHeranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage römisch fünf Spalte C genannten Datenquellen,
- Ziffer 2Heranziehen von Statistikdaten oder
- Ziffer 3eine Befragung bzw. Expertenschätzung von Erntereferenten in den Gemeinden, den Landwirtschaftskammern oder von sonstigen geeigneten Institutionen und Personen.