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BGBl. II Nr. 420/2024

kundgemacht 30.12.2024 RIS↗
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Kundmachung BGBl. II Nr. 420/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft ab 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 420/2024 § 29↗RIS↗

Erhebungsmerkmale

Paragraph 29,

Es ist die Hauptanbaufläche (Hektar) für Dauergrünland und Wechselgrünland, unterteilt nach Alter, Bedeckung und Bewirtschaftung gemäß Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2023/1538 auf nationaler Ebene und für die Merkmale Alter und Bedeckung zusätzlich auf Bundesland-Ebene zu erheben.