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BGBl. II Nr. 420/2024

kundgemacht 30.12.2024 RIS↗
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Kundmachung BGBl. II Nr. 420/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung neu § 0↗RIS↗
§ 36neu
in Kraft ab 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 420/2024 § 36↗RIS↗

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

Paragraph 36,

Die Erhebungen über absolute Preise für Düngemittel, Futtermittel und Energie sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2027, durchzuführen. Die Gewichtungswerte, die sich aus Ausgaben für die jeweiligen Betriebsmittel ergeben, sind alle fünf Kalenderjahre zu ermitteln, wobei die Kalenderjahre heranzogen werden, die auf „0“ oder „5“ enden.