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BGBl. II Nr. 420/2024

kundgemacht 30.12.2024 RIS↗
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Kundmachung BGBl. II Nr. 420/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung neu § 0↗RIS↗
§ 49neu
in Kraft ab 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 420/2024 § 49↗RIS↗

Erhebungsmerkmale

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Es sind
    1. Ziffer eins
      die behandelte Fläche (Hektar) und
    2. Ziffer 2
      die Menge der auf der Fläche verwendeten Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe (Kilogramm) gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2023/1537,
    unterschieden nach konventioneller und biologischer Bewirtschaftung, einschließlich in Umstellung, auf nationaler Ebene zu erheben.
  2. Absatz 2,Die Erhebung umfasst mindestens den Einsatz der Pflanzenschutzmittel für Kulturarten gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2023/1537, soweit sie in Österreich statistisch relevant sind und für Soja, Hafer, Triticale, Sommergerste und Ölkürbis.