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BGBl. II Nr. 46/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung LF-ESV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 46/2024× zu LF-ESV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung (LF-ESV) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 46/2024 § 1↗RIS↗

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, und 2 LAG.
  2. Absatz 2,Paragraphen 4, und 5 gelten nur für elektrische Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 römisch fünf Wechselspannung oder 1500 römisch fünf Gleichspannung.
  3. Absatz 3,Im Sinne dieser Verordnung ist eine
    1. Ziffer eins
      Elektrofachkraft: eine Person mit geeigneter fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen, sodass sie Gefahren erkennen und vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können;
    2. Ziffer 2
      elektrotechnisch unterwiesene Person: eine Person, die durch Elektrofachkräfte ausreichend unterrichtet wurde, sodass sie Gefahren vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können.
  4. Absatz 4,Die Anhänge 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.