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BGBl. II Nr. 46/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung LF-ESV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 46/2024× zu LF-ESV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung (LF-ESV) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 46/2024 § 12↗RIS↗

2. Abschnitt
Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen

Arbeiten im spannungsfreien Zustand

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass vor dem Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt wird und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere die fünf Sicherheitsregeln einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Freischalten,
    2. Ziffer 2
      gegen Wiedereinschalten sichern,
    3. Ziffer 3
      Spannungsfreiheit feststellen,
    4. Ziffer 4
      Erden und Kurzschließen:
      1. Litera a
        in Hochspannungsanlagen jedenfalls,
      2. Litera b
        in Kleinspannungs- oder Niederspannungsanlagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Anlage unter Spannung gesetzt wird,
    5. Ziffer 5
      benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.
  2. Absatz 2,Alle an der Arbeit beteiligten Personen müssen Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen sein oder von einer solchen Person beaufsichtigt werden.