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BGBl. II Nr. 47/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung LF-DOK-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 47/2024× zu LF-DOK-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung (LF-DOK-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 47/2024 § 1↗RIS↗

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des Paragraph 188, LAG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.
  2. Absatz 2,Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.
  3. Absatz 3,Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.