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BGBl. II Nr. 51/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Bildschirmarbeit (Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung LF-BS-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 51/2024× zu LF-BS-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung (LF-BS-V) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 51/2024 § 12↗RIS↗

Sehhilfen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Paragraph 11, Absatz eins und 4 ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Abstimmung auf die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen,
    2. Ziffer 2
      Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers,
    3. Ziffer 3
      die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Absatz eins, Ziffer 2, zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Einstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm,
    2. Ziffer 2
      Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und Beleg oder Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm.
  3. Absatz 3,Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Absatz eins, und 2 entstehen, sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu tragen, sofern nicht die Trägerinnen der Sozialversicherung diese übernehmen.