Absatz eins,Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z. B. Kundenbetreuung oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die Paragraphen 4, und 5 nicht anzuwenden.
BGBl. II Nr. 51/2024
Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Bildschirmarbeit (Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung LF-BS-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Ausnahmen und Abweichungen
Paragraph 16,
- Absatz 2,Mit Ausnahme des Absatz eins, wird gemäß Paragraph 431, Absatz 3, LAG festgelegt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keine Ausnahmen von den Paragraphen 3, 4, Absatz eins und Absatz 3, sowie den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung zulassen darf.