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BGBl. I Nr. 117/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985 sowie des Privatschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Privatschulgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 38 § 0↗RIS↗
§ 82jneu
in Kraft 01.02.2026 – 31.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 117/2025 § 82j↗RIS↗

Übergangsbestimmung betreffend Perspektivengespräch

Paragraph 82 j,

Wenn der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, oder Litera e, endet, können Schulleitungen Gespräche über die Gründe der Beendigung des Schulbesuchs mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten

  1. Ziffer eins
    zum Zweck einer Beratung über den weiteren Bildungsweg und allenfalls einer Information über die Ausbildungspflicht sowie
  2. Ziffer 2
    zur Rückmeldung über förderliche und hinderliche Bildungsfaktoren an der Schule
führen. Seitens der Schule haben das Gespräch zwei Personen, davon zumindest eine mit der Schülerin oder dem Schüler vertraute Lehrperson, zu führen und es kann eine weitere, von der Schule ausgewählte Person, die nicht dem Personalstand der Schule angehören muss, hinzugezogen werden.