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BGBl. I Nr. 41/2025

kundgemacht 24.07.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 sowie des Kraftfahrliniengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und das Kraftfahrliniengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) 120 § 0↗RIS↗
§ 19ageändertAbs 1; Abs 3 Z 10
in Kraft 18.03.2022 – 24.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 18/2022 · danach: BGBl. I Nr. 41/2025 § 19a↗RIS↗
in Kraft ab 25.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 41/2025 § 19a↗RIS↗
Grundqualifikation
§ 19a.
(1) Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht. Der Nachweis der Grundqualifikation einer dieser Klassen gilt als Nachweis der Grundqualifikation für die anderen Klassen.
(2) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen sind zu berufen:
1. ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter des höheren Dienstes als Vorsitzender und
2. zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu bestellen ist.
Werden die Vorschläge nach Z 2 nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist ein gemäß § 8 FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006, bestellter Fahrprüfer zu berufen.
(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur hat hinsichtlich der Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen:
1. die Sachgebiete der Prüfung,
… 7 unveränderte Absätze
2. die Form und Dauer der Prüfung,
3. die Anforderungen an die Prüfer,
4. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
5. die auszustellenden Bescheinigungen,
6. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
7. der vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
8. die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,
9. die Voraussetzung für die Rückzahlung des Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und
10. die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG (EU) 2022/2561 entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.