Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 54/2025

kundgemacht 29.09.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2021, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes und des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Telekommunikationsgesetz 2021, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG) 5131 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 4
in Kraft 01.09.2025 – 29.09.2025 · idF BGBl. I Nr. 50/2025 · danach: BGBl. I Nr. 54/2025 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 30.09.2025 · idF BGBl. I Nr. 54/2025 § 10↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Ermittlungsdienst für Zwecke des Verfassungsschutzes
§ 10.
(1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen personenbezogene Daten verarbeiten für
1. die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1),
2. den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2),
3. die Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe (§§ 6a, 8a und 8b),
4. die verfassungsschutzrelevante Beratung (§ 7 Abs. 2) und
5. die Gewinnung und Analyse von Informationen (§ 8).
(2) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen rechtmäßig verarbeitet haben, für die Zwecke des Abs. 1 verarbeiten. Ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des § 141 StPO ist davon nicht umfasst. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.
(3) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen überwiegen oder eine über die in § 46 Abs. 1 BDG 1979 genannten Gründe hinausgehende sonstige gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung besteht.
(4) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind im Einzelfall ermächtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 Z 1 und 2 personenbezogene Bilddaten Bild- und Tondaten zu verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben, wenn ansonsten die Aufgabenerfüllung gefährdet oder erheblich erschwert wäre. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verarbeitung von personenbezogenen Bilddaten über nichtöffentliches Verhalten.
(5) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 bis 4 sowie den Ermittlungen nach § 11 sind die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 für Zwecke des Abs. 1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff etwa auf im Internet öffentlich zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten. Abs. 2 zweiter Satz gilt.
Schlagworte
Bildaufzeichnungsgerät, Bilddaten