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BGBl. I Nr. 67/2025

kundgemacht 31.10.2025 RIS↗Parlament↗
Standortabsicherungsgesetz 2025
Bundesgesetz über die befristete Gewährung von Förderungen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel für die Jahre 2025 und 2026 (Standortabsicherungsgesetz 2025 – SAG 2025)
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Standortabsicherungsgesetz 2025 (SAG 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.11.2025 · idF BGBl. I Nr. 67/2025 § 3↗RIS↗

Förderungsgegenstand; Art und Höhe

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes wird ein Ausgleich der indirekten CO2-Kosten von ansuchenden Unternehmen gefördert.
  2. Absatz 2,Die Förderung erfolgt durch Gewährung von direkten Zuschüssen. Die Förderung umfasst einen Ausgleich der indirekten CO2-Kosten für die Kalenderjahre 2025 und 2026. Sie beträgt 75% der tatsächlich anfallenden indirekten CO2-Kosten.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Förderung eines ansuchenden Unternehmens ist für jedes Kalenderjahr anhand der Formeln in Anhang 2 zu berechnen.
  4. Absatz 4,Die Förderung oder sonstige Unterstützung der förderfähigen Kosten durch andere öffentliche Förderungsträger ist bis zu den beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen zulässig.